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BGH, 06.03.1967 - II ZR 257/64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verteilung nach Auflösung einer Kommanditgesellschaf der stillen Reserven, die in Grundstück und Gebäuden stecken - Anspruch auf die vollen stillen Reserven - Vorliegen eines versteckten Einigungsmangels - Ansprüche der Altgesellschafter - Ausdrückliche Bewilligung der ...
Papierfundstellen
- WM 1967, 682
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.05.1955 - IV ZR 7/55
Handelsunternehmen einer Erbengemeinschaft
Auszug aus BGH, 06.03.1967 - II ZR 257/64
Für die Vergütung eines zum Liquidator bestellten Gesellschafters gelten, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGH NJW 1955, 1227), ähnliche Grundsätze wie für die eines geschäftsführenden Gesellschafters während des Bestands der Gesellschaft.
- BGH, 16.12.1985 - II ZR 38/85
Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters an Verträgen über die Ausbeute …
Das kann zwar nicht, ohne daß die Gesellschafter etwas anderes vereinbart hätten, dazu führen, daß ein Wertzuwachs dieses Vermögenspostens in der Zeit ab 1. Januar 1977 bis zum Ausscheiden des Klägers nicht auch diesen zugute käme (vgl. Sen.Urt. v. 06.03.1967 - II ZR 257/64, WM 1967, 682, 683); der Vortrag der Beklagten könnte es aber nahelegen, daß der Wert der eingebrachten Verträge am 1. Januar 1977 bei der Auseinandersetzung allein zugunsten S.s zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 17, 130, 133 ff. mit Anmerkungen von Ganssmüller, NJW 1956, 299, 908 und Buchwald, NJW 1956, 907; vgl. auch A. Hueck a.a.O., S. 455 f., FN. - BayObLG, 21.09.1994 - 3Z BR 177/94
Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen durch eine Kammer für Handelssachen
Darin liegt kein Widerspruch; denn ein Gesellschafter, der als Liquidator tätig wird, hat ebenso wie ein geschäftsführender Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich keinen Anspruch auf eine besondere Vergütung, wenn dies nicht in der Satzung oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich angeordnet worden ist (vgl. BGH WM 1967, 682).